Deutsche Vereinigung für Politikwissenschaft

Satzung

der Deutschen Vereinigung für Politikwissenschaft (DVPW)

§ 1 Name und Sitz

Der bislang nicht rechtsfähige Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt seit dem 01.01.2017 den Namen: Deutsche Vereinigung für Politikwissenschaft (DVPW). Bis zum 31.12.2016 führte die Vereinigung den Namen: Deutsche Vereinigung für Politische Wissenschaft.

Der Verein soll nunmehr in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Namen „Deutsche Vereinigung für Politikwissenschaft (DVPW) e.V."

Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der DVPW ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Die DVPW ist eine wissenschaftliche Fachvereinigung. Ihr Zweck ist es, die Entwicklung der Forschung und Lehre der Politikwissenschaft und die Verbreitung ihrer Erkenntnisse zu fördern.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung öffentlicher fachlicher Tagungen und Vorträge, die Herausgabe und die Förderung wissenschaftlicher Veröffentlichungen sowie die Vergabe von Wissenschaftspreisen. Bei der Verwirklichung des Satzungszwecks berücksichtigt der Verein die Vielfalt seiner Mitglieder, unterstützt gezielt Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler in der Qualifikationsphase und fördert die Gleichstellung der Geschlechter in der Politikwissenschaft.

(4) Die DVPW unterstützt in ihrer Tätigkeit höchste nationale und internationale Standards in Lehre und Forschung. Sie wirkt mit an der Diskussion wissenschaftspolitischer Fragen, kooperiert mit Organisationen der Politik- und Sozialwissenschaften im In- und Ausland und fördert die Internationalität der deutschen Politikwissenschaft.

(5) Die DVPW verfolgt keine parteipolitischen Zwecke und hat auch keine Erwerbsabsichten.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins sind

  • die stimmberechtigten Mitglieder,
  • die fördernden Mitglieder,
  • Schnuppermitglieder.

(2) Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer lehrend oder forschend politikwissenschaftlich tätig ist und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Kriterien erfüllt. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer die Politikwissenschaft durch Gewährung von Publikationsmöglichkeiten, von Forschungsmitteln oder in ähnlicher Weise unterstützt.

(3) Förderndes Mitglied können auch Institute für Politikwissenschaft, Personenvereinigungen oder juristische Personen werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(4) Auf Antrag kann für Hochschulabsolventinnen/Hochschulabsolventen oder Studierende eines M.A.-Studienganges mit politikwissenschaftlicher Ausrichtung auch eine auf maximal 2 Jahre befristete Schnuppermitgliedschaft mit vermindertem Beitrag und ohne Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen begründet werden. Die Schnuppermitgliedschaft endet automatisch nach Zeitablauf.

(5) Der Aufnahmeantrag ist von dem jeweiligen Mitglied in Textform zu stellen. Die Mitgliederversammlung stellt Richtlinien für die Aufnahme der Mitglieder auf.

(6) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(7) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(8) Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt
  2. Tod des Mitglieds
  3. Auflösung der juristischen Person
  4. Ausschluss aus dem Verein
  5. Streichung von der Mitgliederliste bzw. der Liste der fördernden Mitglieder.

(9) Der Austritt eines Mitglieds aus der DVPW, der schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle oder einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären ist, kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Durch den Austritt wird die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt.

(10) Die fördernde Mitgliedschaft von juristischen Personen endet, wenn das fördernde Mitglied aufgelöst wird oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.

(11) Der Vorstand kann sowohl stimmberechtigte Mitglieder, Schnuppermitglieder als auch fördernde Mitglieder aufgrund ethischen Fehlverhaltens ausschließen. Grundlage für diese Entscheidung ist eine Empfehlung der Ethik-Kommission.

(12) Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied sich nach erfolgloser Mahnung mit dem Jahresbeitrag länger als 2 Monate im Verzug befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.

§ 8 Organe der DVPW

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Rat
  4. die Ethik-Kommission

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden. Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. Verabschiedung einer Ordnung für die Wahl des Vorstandes
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  3. Genehmigung des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichts
  4. die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
  5. die Anhörung und Befragung der Kandidatinnen/Kandidaten für die Vorstandswahlen

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal innerhalb von drei Jahren vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand einberufen, wenn es ein Zehntel der Mitglieder oder die Mehrheit der Mitglieder des Rates fordern.

(3) Zu der Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder in Textform mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen. Für die Fristberechnung kommt es auf den Tag der Absendung an. Die Einladung wird an die Anschrift, die Telefaxnummer oder die E-Mail-Adresse versandt, welche das Mitglied dem Verein zuletzt bekanntgegeben hat. Anträge zur Tagesordnung können durch Mitglieder bis zu drei Wochen vor der Versammlung mit einer Begründung bei dem Vorstand eingereicht werden. Die endgültige Tagesordnung wird durch den Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform an die Mitglieder versandt. Bis vor Beginn der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Anträge auf Abwahl des Vorstands, Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Der Vorstand legt bei der Einladung fest, ob die Mitgliederversammlung real oder virtuell stattfindet. Im Falle der realen Versammlung gibt er den Ort der Versammlung bekannt. Findet eine virtuelle Versammlung statt, werden die Zugangsdaten und die individualisierten Passwörter den Mitgliedern entweder per Post oder elektronisch – insbesondere per E-Mail – übermittelt. Es wird in diesem Fall die Adresse bzw. E-Mail-Adresse verwandt, welche das Mitglied dem Verein zuletzt bekanntgegeben hat. Die weiteren Einzelheiten werden in einer Versammlungsordnung geregelt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn der Versammlung auf Vorschlag des Vorstands [per Akklamation] eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter. Diese/dieser leitet die Mitgliederversammlung.

(6) Ebenfalls zu Beginn der Versammlung ist durch die Mitgliederversammlung eine Schriftführerin/ein Schriftführer [per Akklamation] zu bestimmen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung und insbesondere alle Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(8) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit.

(9) Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von drei Jahren mindestens zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt der Kassenprüferin/des Kassenprüfers beauftragt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Einzelheiten der Wahl regelt die Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung ist.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern. Eine/einer der zwei stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt die Aufgabe der Kassiererin/des Kassierers. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und ist der Mitgliederversammlung für die Geschäfts- und Kassenführung verantwortlich.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Regel innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung durch Briefwahl oder eine entsprechend gesicherte elektronische Form der Stimmabgabe von den stimmberechtigten Mitgliedern der DVPW gewählt. Die/der Vorsitzende muss und die stellvertretenden Vorsitzenden können in einer gesonderten Wahl bestimmt werden. Die Einzelheiten der Wahl regelt die Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung ist. Die Wahlordnung kann festlegen, dass die Kandidatinnen/Kandidaten für diese drei Positionen als Team antreten und im Block gewählt werden. Die acht weiteren Vorstandsmitglieder werden dann aus einer Liste gewählt, die mindestens zwölf Personen umfassen sollte. Sofern die Kandidatinnen/Kandidaten für den Vorsitz und die Stellvertretungen bei der gesonderten Wahl nicht die nötige Mehrheit erzielen, werden elf Vorstandsmitglieder aus der Wahlliste gewählt. Die neu gewählten Mitglieder des Vorstandes können in diesem Falle die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte bestimmen. Falls die Wahlordnung keine Blockwahl vorsieht, wird die/der Vorsitzende gesondert gewählt und die zehn weiteren Vorstandsmitglieder werden aus der Wahlliste gewählt. In diesem Fall bestimmt der neu gewählte Vorstand aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende.

(3) Die Organisation der Wahl und des Nominierungsprozesses erfolgt durch einen Wahlausschuss, der auf Vorschlag des Rates vom Vorstand besetzt wird. Mitglieder des Vorstandes und Kandidatinnen/Kandidaten für die Wahl dürfen nicht Mitglieder des Wahlausschusses sein.

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und führt sein Amt bis zur Neuwahl weiter. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(5) Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich.

(6) Der Vorstand wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Vorstand kann der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer für bestimmte Geschäfte Vollmacht zur Vertretung des Vereins nach außen erteilen. Die Vollmacht kann jederzeit vom Vorstand widerrufen werden.

(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Für die Mitglieder des Vorstandes untereinander gilt: Die/der Vorsitzende, im Falle ihrer/seiner Verhinderung eine Vertreterin/ein Vertreter, vertritt den Verein nach außen.

§ 11 Der Rat

Der Rat berät den Vorstand. Mitglieder des Rates sind die in den Untergliederungen gewählten Sprecherinnen/Sprecher bzw. von diesen speziell für eine Ratssitzung delegierte Mitglieder, wobei jede Untergliederung eine Stimme hat. Die im Rahmen eines regelmäßig stattfindenden Kongresses durchgeführten Frauenversammlung und Versammlung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in der Qualifikationsphase wählen jeweils eine Vertretung für den Rat. Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Rat wird von der/dem Vorsitzenden der DVPW unter Übersendung einer Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Auf Wunsch von mindestens einem Viertel der Untergliederungen hat die/der Vorsitzende eine Sitzung des Rates einzuberufen. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen.

Der Rat kann zu sämtlichen Aufgaben der DVPW Vorschläge unterbreiten. Er berät den Vorstand insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  1. Einrichtung oder Namensänderung von Untergliederungen
  2. Auswahl der Kongressthemen und Gestaltung der Kongressstruktur
  3. Publikationen der DVPW.

Der Rat schlägt dem Vorstand vier Mitglieder des Rates für den Wahlausschuss zur Vorbereitung der Vorstandswahlen vor.

§ 12 Ethik-Kommission und -Kodex

Die DVPW gibt sich einen Ethik-Kodex und eine Ethik-Kommission. Die Verabschiedung oder Änderung des Kodexes sowie die Wahl der Kommissionsmitglieder erfolgt durch Briefwahl oder eine entsprechend gesicherte elektronische Form der Stimmabgabe durch die stimmberechtigten Mitglieder der DVPW. Die Details der Wahl regelt der Ethik-Kodex. Die Ethik-Kommission kann auch zur Schlichtung innerverbandlicher Streitigkeiten angerufen werden; Näheres regelt der Ethik-Kodex.

§ 13 Untergliederungen und Ausschüsse

(1) Der Vorstand richtet nach Rücksprache mit dem Rat Untergliederungen in Form von Sektionen, Arbeitskreisen und Themengruppen ein. Stimmberechtigte Mitglieder können entsprechende Anträge an den Vorstand richten.

(2) Der Vorstand kann zu verschiedenen Sachthemen Arbeitsausschüsse einrichten und diesen Aufgaben übertragen.

(3) Der Vorstand richtet einen ständigen Ausschuss für Frauenförderung und Gleichstellung ein.

(4) Der Vorstand richtet im Einvernehmen mit der Versammlung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in der Qualifikationsphase einen ständigen Ausschuss für die Förderung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in der Qualifikationsphase ein.

§ 14 Datenschutz

(1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.

(2) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet, die ebenfalls gespeichert wird. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich sind (wie etwa Telefon, Fax) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(5) Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung, Datenverarbeitung und der Datenverwendung, die Rechte der betroffenen Personen (Art. 15 ff. DSGVO) sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 15 Satzungsänderungen

(1) Über die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung der Satzung entscheidet der Vorstand. Sofern die Mehrheit der Mitglieder des Rates oder zehn Prozent der DVPW-Mitglieder eine Satzungsänderung fordern, ist der Vorstand verpflichtet, diese den Mitgliedern zur Abstimmung vorzulegen. Das Änderungsverfahren wird vom Vorstand durchgeführt.

(2) Die Änderung der Satzung erfolgt durch schriftliche Abstimmung oder eine entsprechend gesicherte elektronische Form der Stimmabgabe der stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Sofern Anträge auf Satzungsänderungen zur Abstimmung vorliegen, die aufgrund behördlicher Forderungen nötig werden und somit für den Bestand der DVPW und/oder den Erhalt des Gemeinnützigkeitsstatus unabdingbar sind, ist für eine Änderung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend.

§ 16 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließen die stimmberechtigten Mitglieder durch schriftliche Abstimmung oder eine entsprechend gesicherte elektronische Form der Stimmabgabe. Die Auflösung der DVPW erfordert die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V., Kennedyallee 40, 53175 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Berlin, den 24. Juli 2022