Deutsche Vereinigung für Politikwissenschaft
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Stellungnahme der DVPW zum Referentenentwurf des BMFTR zur Reform des WissZeitVG, Mai 2026

Die Deutsche Vereinigung für Politikwissenschaft (DVPW) nimmt wie folgt zu den im Mai 2026 vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) vorgeschlagenen Änderungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) Stellung:

 

Adressiert werden sollen laut des Referentenentwurfs die Unsicherheit in der beruflichen Planung sowie besondere Herausforderungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Eine Reform des WissZeitVG soll mehr Sicherheit und Planbarkeit für Wissenschaftler*innen schaffen und damit den Wissenschaftsstandort Deutschland attraktiver machen.

Nach Auffassung der DVPW werden diese unterstützenswerten Ziele mit dem jetzigen Reformvorschlag nicht erreicht. Um mehr Planbarkeit und Sicherheit sowie eine familienfreundliche Wissenschaftskultur zu etablieren, braucht es eine über das WissZeitVG hinausgehende Reform der Personalstrukturen an deutschen Hochschulen – inklusive einer erheblichen Ausweitung unbefristeter Stellen unterhalb der Professur. Der Wissenschaftsrat hat in seinem Positionspapier “Personalstrukturen im deutschen Wissenschaftssystem” vom vergangenen Jahr hierzu klare Reformvorschläge entwickelt, die die Bundesregierung verfolgen sollte. Der aktuelle Referentenentwurf konzentriert sich ähnlich wie frühere Reformvorschläge auf kleinteilige Anpassungen im Befristungsrecht, ohne eine umfassende Reform der Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft zu wagen. Verlässlichkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Familienfreundlichkeit bleiben so in weiter Ferne.

Als größte politikwissenschaftliche Fachvereinigung hat sich die DVPW seit 2022 kontinuierlich zur Novellierung des WissZeitVG positioniert. Mit Blick auf die vorgesehenen konkreten Änderungen innerhalb des WissZeitVG sind aus Perspektive der DVPW folgende Nachbesserungen nötig:

1) Mindestbefristungsdauer während der Promotion

Die DVPW hält an ihrer Forderung fest, dass die Mindestbefristungsdauer bei einem ersten Arbeitsvertrag für die Promotion vier Jahre umfassen sollte. Die Erstanstellung von Promovierenden sollte eine zeitliche Dauer umfassen, welche der durchschnittlichen Promotionsdauer im jeweiligen Fach entspricht. In der Politikwissenschaft wären dies mindestens vier Jahre. Außerdem dürfen Mindestvertragslaufzeiten während der Promotion nicht wie im jetzigen Referentenentwurf nur Soll-Regelungen sein. Sie sollten verpflichtend sein, sofern dies im Rahmen vorhandener Mittel möglich ist, was etwa bei kürzeren Drittmittelprojekten nicht notwendigerweise der Fall ist.

2) Unausgeschöpfte Befristungszeiten während der Promotion

Der aktuelle Referentenentwurf sieht vor, dass die bisherige Möglichkeit, nicht ausgeschöpfte Befristungszeiten aus der Promotionsphase in die Postdoc-Phase mitzunehmen, entfällt. Eine solche Regelung würde im Verhältnis zum Ist-Zustand nicht nur eine deutliche Verschlechterung der beruflichen Situation von Wissenschaftler*innen in der Qualifizierungsphase bedeuten, sondern zusätzlich problematische Fehlanreize setzen: Eine entsprechende Regelung würde es für junge Wissenschaftler*innen rational machen, den Abschluss der Promotion hinauszuzögern, um den eigenen Verbleib im Wissenschaftssystem abzusichern. Es sollte deshalb bei der alten Regelung bleiben, dass nicht ausgeschöpfte Befristungszeiten mitgenommen werden können. 

3) Neuer Schwellenwert bei der Berechnung der Befristungsdauer

Der Referentenentwurf sieht außerdem vor, die Schwelle bei der Berechnung der Befristungen im Sinne des WissZeitVG auf mindestens ein Viertel der regulären Arbeitszeit weiter zu senken. Dies verschärft die Befristungsproblematik insbesondere für Stipendienempfänger*innen.

4) Befristung in der Postdoc-Phase

Im Verhältnis zum Entwurf der Ampel-Koalition aus dem Jahr 2024 bringt der jetzige Referentenentwurf für die Postdoc-Phase zwar Verbesserungen – er verschlechtert aber immer noch den bereits kritikwürdigen Status quo, und wird insgesamt nicht dazu beitragen können, den nötigen Kulturwandel und eine wirkliche Stärkung des Wissenschaftsstandortes Deutschland zu fördern. Gerade mit Blick auf die Postdoc-Phase wird eine reine Reform des Befristungsrechts nicht ausreichen, sondern sie muss kombiniert werden mit einer ambitionierten Reform der Personalstruktur an Hochschulen. Deren Kernelement sollte eine Ausweitung des Tenure Track-Modells sein, die nach einer Höchstbefristung von sechs Jahren klare Kriterien zur Entfristung vorsieht. 

Mit Blick auf die Beschäftigung promovierter Wissenschaftler*innen müssen mehr Dauerstellen mit unterschiedlichen Aufgabenprofilen geschaffen und Befristungsquoten nachhaltig gesenkt werden. Die Evaluation des WissZeitVG aus dem Jahr 2022 hat gezeigt, dass die Politikwissenschaft zu den Fachdisziplinen mit den höchsten Befristungsquoten gehört. Befristete Qualifikationsstellen, die promovierte Wissenschaftler*innen auf die Übernahme von wissenschaftlichen Leitungspositionen vorbereiten, müssen mit transparenten Kriterien für eine Entfristung versehen werden.

5) Zum Verhältnis von Qualifizierungs- und Drittmittelbefristung

Der prinzipielle Vorrang der Qualifizierungsbefristung wäre nur unter zwei Voraussetzungen zu begrüßen: Zum einen muss die Projektlaufzeit der Mindestvertragslaufzeit für Haushaltsstellen entsprechen; derzeit beträgt die Regelförderung politikwissenschaftlicher Projekte bei der DFG drei Jahre und liegt bei vielen kleineren Stiftungen sogar darunter. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass die individuelle Weiterentwicklung in Forschung, Lehre und Selbstverwaltung im Rahmen des Projektes möglich ist (was nicht bei allen Projekten der Fall ist, beispielsweise bei BMFTR- oder EU-Horizon-Projekten).

Beschlossen vom Vorstand der DVPW am 11.06.2026.