Deutsche Vereinigung für Politikwissenschaft
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Stellungnahme der DVPW zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Politikwissenschaft (DVPW) zur Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) regelt seit 2007 die Befristungsmöglichkeiten von Arbeitsverhältnissen in der Wissenschaft und koppelt diese an Qualifizierungsziele und -phasen (u.a. Promotion, Habilitation und deren Äquivalente). Die Universitäten machen – wie etwa eine im Mai 2022 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgelegte Evaluation aufzeigt – in großem Umfang von den Möglichkeiten der Befristung im wissenschaftlichen Mittelbau Gebrauch. Auch nach der Novellierung des Gesetzes im Jahr 2016 sind Vertragslaufzeiten von weniger als drei Jahren, u.a. in der Politikwissenschaft, nach wie vor häufig gegeben. Der hohe Anteil an Kurzzeitbefristungen mindert nach Einschätzung der Deutschen Vereinigung für Politikwissenschaft (DVPW) die Attraktivität einer wissenschaftlichen Laufbahn in Deutschland, erschwert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und hemmt innovative Forschung. Deshalb setzt sich die DVPW für eine umfassende Reform des WissZeitVG ein.

Erstens fordert die DVPW die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten bei Haushaltsstellen und – sollte die Projektdauer ausreichend lang sein – auch bei Drittmittelstellen. So soll die Erstanstellung von Promovierenden eine zeitliche Dauer umfassen, welche der durchschnittlichen Promotionsdauer im jeweiligen Fach entspricht. In der Politikwissenschaft wären dies beispielsweise mindestens vier Jahre. Diese Veränderung soll einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, die bisherige Praxis der Kettenverträge zu unterbinden.

Zweitens sollen Verträge im Rahmen von Drittmittelprojekten nicht auf die maximale Befristungsdauer angerechnet werden. Dies gilt sowohl für die maximale Beschäftigungsdauer von sechs Jahren bis zur Promotion als auch für Beschäftigungsverhältnisse in der Post-Doc-Phase. Denn die Befristungen in Drittmittelprojekten orientieren sich an Projektaufgaben und Mittelzuweisungen, welche nicht in einer unmittelbaren Relation zu den Qualifizierungszielen stehen.

Drittens soll das aktuelle Sonderbefristungsrecht für promovierte Beschäftigte entfallen. Stattdessen sollen Post-Doktorand*innen auf etatisierten Stellen grundsätzlich eine Entfristungsperspektive erhalten (sog. „tenure-track-Modell“). Innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums von vier bis sechs Jahren sollen sie die Möglichkeit haben, sich weiter zu vernetzen, zu qualifizieren und ihre Leistungsfähigkeit in Forschung, Lehre und akademischer Selbstverwaltung unter Beweis zu stellen. Ihre Aufgaben müssen in der pre-tenure Phase mit dem Ziel der Qualifikation vereinbar sein (d.h. in der Regel sollten sie während dieser Phase nicht mehr 4 Semesterwochenstunden lehren müssen). Am Ende des Befristungszeitraums wird auf der Basis transparenter und bei Stellenantritt vereinbarter Kriterien im Rahmen eines formalisierten Evaluationsverfahrens über die Entfristung entschieden.

Das „tenure-track-Modell“ weist gegenüber dem aktuellen Sonderbefristungsrecht mehrere Vorzüge auf: Wissenschaftliche Karrieren werden planbarer und damit – auch im internationalen Wettbewerb zwischen den Hochschulen – attraktiver. Qualifikation wird auch nach der Promotion ermöglicht und gefördert, so dass der Wechsel von einer Dauerstelle im akademischen Mittelbau auf eine Professur unterstützt wird. Dies sichert nicht nur die Qualität und Innovationskraft der wissenschaftlichen Forschung, es fördert auch eine dynamische Personalentwicklung an den Hochschulen und leistet daher einen wichtigen Beitrag zur Gerechtigkeit zwischen den verschiedenen Kohorten, die von der Novellierung und ihren Folgen betroffen sind.

Ein höherer Anteil an entfristeten Stellen im akademischen Mittelbau geht unweigerlich mit einem erhöhten Finanzbedarf einher. Aus diesem Grund fordert die DVPW neben der Novellierung des WissZeitVG auch eine bundesweite Erhöhung der finanziellen Grundausstattung, durch welche die erhöhten Personalkosten gedeckt werden können.

Beschlossen vom Vorstand der DVPW am 08.07.2022.