Die Ethik-Kommission der Deutschen Vereinigung für Politikwissenschaft (DVPW) hat am 23.06.2023 die folgenden Regeln für den Umgang mit der möglichen Befangenheit eines Kommissionsmitglieds beschlossen.
§1 Befangenheitskriterien
Bei Vorliegen mindestens eines der folgenden Umstände ist das Vorliegen eines Befangenheitsgrunds und Interessenkonfliktes zu beraten.
- Verwandtschaft, Ehe, Lebenspartnerschaft, eheähnliche Gemeinschaft mit einer Person, die Gegenstand der Befassung durch die Ethik-Kommission ist, sowie andere enge persönliche Bindungen (Freundschaft, nichteheähnliche Partnerschaften und Ähnliches).
- Schwerwiegende Konflikte privater oder beruflicher Natur zwischen einer beteiligten Partei und einem Kommissionsmitglied.
- Wirtschaftliche Interessen eines Kommissionsmitglieds, die von der Befassung mit einem Gegenstand berührt sein könnten
- Eine laufende oder geplante wissenschaftliche Kooperation mit einer Person, die Gegenstand der Befassung ist.
- Dienstliche Abhängigkeit oder Betreuungsverhältnis (unter anderem Mentoring-Verhältnis, einschließlich der Postdoc-Phase) bis zu sechs Jahre nach Beendigung des Verhältnisses.
- Befassung mit einer juristischen Person, zu der ein Kommissionsmitglied zugehörig ist oder für die die Zugehörigkeit bevorsteht, mit Ausnahme der DVPW.
- Befassung mit natürlichen Personen, wenn diese und ein Kommissionsmitglied zu derselben Fakultät oder außeruniversitären Forschungseinrichtung gehören oder die gemeinsame Zugehörigkeit bevorsteht.
- Zusammenarbeit in demselben Gremium wie die von der Befassung betroffene Person, zum Beispiel in wissenschaftlichen Beiräten im weiteren Forschungsumfeld oder Herausgeberteams einer wissenschaftlichen Zeitschrift.
- Enge wissenschaftliche Kooperation innerhalb der letzten drei Jahre, wie zum Beispiel die Ko-Autorenschaft bei Publikationen, ein Herausgeberschaft-Autorenschaft Verhältnis und Präsentationen, zum Beispiel auf wissenschaftlichen Tagungen.
- Vorbereitung eines gemeinsamen Antrags oder Kooperation im Rahmen eines wissenschaftlichen Projekts.
- Beteiligung an einem laufenden Berufungsverfahren, bei der ein Mitglied der DVPW-Ethik-Kommission internes oder externes Mitglied der Berufungskommission war, sowie die umgekehrte Konstellation zwischen einem Mitglied der Ethik-Kommission und der beteiligten Person. Befangenheit liegt bis zu 12 Monate nach dem Zeitpunkt vor, an dem die Berufungskommission eine Berufungsliste erstellt und das Berufungsverfahren an ein anderes Gremium weiterverwiesen hat.
- Beteiligung an Begutachtungen innerhalb der letzten 12 Monate. Dies umfasst eine Begutachtung der Person, die Gegenstand einer Befassung ist durch ein Kommissionsmitglied sowie die Begutachtung eines Kommissionsmitglieds durch die genannte Person. Dies schließt Empfehlungs- und Referenzschreiben für Bewerbungen, wissenschaftliche Preise und Ähnliches mit ein. Begutachtungen gelten nur dann als Befangenheitskriterium, wenn der begutachtenden Person die Identität der begutachteten Person bekannt ist.
§2 Anzeige einer Befangenheit
Die Mitglieder der Ethik-Kommission verpflichten sich, den anderen Mitgliedern eine mögliche Befangenheit umgehend per E-Mail anzuzeigen, wenn ein möglicher Interessenkonflikt erkannt wird. Sofern ein Mitglied der Ethik-Kommission, oder auch eine dritte Person bei einem anderen Mitglied der Ethik-Kommission ein Befangenheitskriterium vorliegen sieht, so ist dies dem betreffenden Kommissionsmitglied vorzutragen. Vor einer Entscheidung der Ethik-Kommission über den Ausschluss bekommt das Kommissionsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme.
§3 Entscheidung über Befangenheit
Bei einem möglichen Interessenkonflikt entscheidet die Ethik-Kommission in einem schriftlichen oder elektronischen Verfahren ausschließlich des Mitgliedes, über dessen Befangenheit befunden wird. Auf Antrag eines Mitgliedes hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Die zu entscheidende Frage ist, ob die weitere Mitwirkung des Kommissionsmitglieds unter Offenlegung der befangenheitsbegründenden Umstände vertretbar ist. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
§4 Konsequenzen bei festgestellter Befangenheit
Wurde bei einem Mitglied der Ethik-Kommission die Befangenheit festgestellt, so darf das Mitglied in keiner Weise an der betreffenden Angelegenheit mitwirken. Das Kommissionsmitglied wird von der Beratung, Begutachtung, Bewertung und Entscheidung ausgeschlossen. Die übrigen Mitglieder der Ethik-Kommission dürfen mit dem ausgeschlossenen Mitglied keine Informationen teilen.
Sollten für denselben Gegenstand einer Befassung drei oder mehr Mitglieder der Ethik-Kommission befangen sein, wird mit dem DVPW-Vorstand Rücksprache über das weitere Vorgehen gehalten, um die Handlungsfähigkeit der Kommission zu gewährleisten.